Zusammenfassung der MWST-Änderung per 1. Januar 2025 in der Reisebranche

Nach Veröffentlichung der finalen Dokumente durch die ESTV hat Yves Bruttin für den Schweizer Reise-Verband die untenstehende Zusammenfassung der Änderungen erstellt.

Die Änderungen betreffen ausschliesslich Verkäufe von Schweizer Reiseleistungen. Werden diese im eigenen Namen verkauft, könnte ein Reisebüro grundsätzlich auf die Versteuerung verzichten. In dem Fall fällt die Vorsteuer auf den Reiseleistungen weg und die Vorsteuer auf den betrieblichen Aufwänden müsste im Verhältnis gekürzt werden.

Neben der Vorsteuerkürzung erhöht sich der Aufwand der separaten Abrechnung erheblich.

Der SRV empfiehlt deshalb seinen Mitgliedern mit dem Hauptgeschäft im Ausland, für die Schweizer Leistungen zu optieren und die MWST-Abrechnung wie bis anhin zu erstellen, d.h. Inlandleistungen vollumfänglich abzurechnen. Die Umsätze werden wie bis anhin deklariert, zusätzlich muss der Schweiz Umsatz noch in Ziffer 205 angegeben werden. Damit vereinfacht man die Abrechnung und es kann die volle Vorsteuer geltend gemacht werden.

Ausgenommene Umsätze

Einige Verwirrung hat die neue eingefügte Ziffer 31 beim Artikel 21 des MWSTG gestiftet. Diese lautet:

«Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen

2 Von der Steuer ausgenommen sind:

31 die durch Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros.»

Wichtig zu wissen: die ESTV macht keinen Unterschied zwischen Reiseveranstalter (Tour-Operator) und Reisebüro (Retailer). Sie geht davon aus, dass beide Tätigkeiten einen Ein- und Weiterverkauf von Reiseleistungen sind und beide Unternehmen grundsätzlich im eigenen Namen auftreten. Und somit fallen beide unter die Steuerausnahme.

Wir müssen hier zwischen dem Vermittlerbegriff des Bundesgesetzes über die Pauschalreisen PRG und der direkten Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG unterscheiden. Eine Bedingung (unter anderen) für die direkte Stellvertretung gemäss MWSTG ist, dass der Vertreter kein Debitorenrisiko trägt. Da dies in der Reisebranche nicht zutrifft, treten demzufolge alle Reisebüros und Reiseveranstalter im eignen Namen auf. Mit Ausnahme von wenigen Geschäftsfällen, in denen der Vermittler kein Debitorenrisiko trägt.

Um von der Steuerausnahme zu profitieren und sich austragen zu lassen, muss ein Unternehmen drei Bedingungen kumulativ erfüllen: Es muss sich um ein Reisebüro handeln, die Leistungen müssen weiterverkauft werden und es muss sich um Reiseleistungen handeln. Was versteht aber die ESTV darunter? Brancheninfo 12 gibt Auskunft.

«Unter einem Reisebüro werden Unternehmen verstanden, welche Reiseleistungen einkaufen und diese nach aussen hin im eigenen Namen anbieten und erbringen. Typischerweise sind dies Tour Operators (Reiseveranstalter) oder Retailers (Wiederverkäufer von Tour Operators zusammengestellten Reisen). Solche Unternehmen handeln aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich im eigenen Namen.»

Um eine Reiseleistung handelt es sich, wenn ein Unternehmen eine eingekaufte Beherbergungs- oder Personenbeförderungsleistungen weiterverkauft.

Transfers, gastgewerbliche Leistungen, Betreuung durch Reiseleiter, Veranstalterleistungen (Stadtrundfahrt, Ausflüge etc.), Eintrittsbillette (Museen, Kultur etc.) und Autovermietung gelten nur dann als Reiseleistungen, wenn sie zusammen mit einer Beherbergungs- oder Personenbeförderungsleistung verkauft werden. Verkauft ein Unternehmen nur einen Mietwagen, ist dies keine Reiseleistung!

Und die letzte Bedingung ist der Weiterverkauf. Die Leistungen müssen also von Dritten bezogen und weiterverkauft werden. Selbst erbrachte Leistungen fallen nicht darunter. Bietet z.B. ein Carunternehmen Reisen mit eigenen Cars an, ist die Transportleistung gemäss den Bedingungen in der Brancheninfo 10 «Transportunternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs» zu versteuern.

Eigene Leistungen des Reisebüros (Reiseleitung, Dossier-, Reservationsgebühren) im Zusammenhang mit obigen Leistungen fallen unter die gleiche Regelung.

Dieser Teil des Umsatzes fällt also seit 1. Januar 2025 unter die ausgenommenen Umsätze. Reisebüros können für die Prüfung ihrer Steuerpflicht ab 1. Januar 2025 auf ihre Umsatzzahlen des Jahres 2024 – unter Anwendung der ab 1. Januar 2025 geltenden Steuerausnahme – abstellen. Stellt ein Reisebüro fest, dass es so aus nicht von der Steuer ausgenommenen Umsätzen im Jahr 2024 weniger als CHF 100’000 erwirtschaftet hat, kann es sich rückwirkend per 1. Januar 2025 als Steuerpflichtiger abmelden. Dafür kann die Steuerbefreiung rückwirkend per 1. Januar 2025 gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 MWSTG verlangt werden. Dies muss allerdings bis zum 31. Mai 2025 geschehen.

Im MWST-Register nicht mehr eingetragene Reisebüros müssen jedoch (weiterhin) Bezugsteuer (Mehrwertsteuer) abrechnen, sofern sie solche der Bezugsteuer unterliegende Leistungen von mehr als CHF 10’000 jährlich beziehen (vgl. Art. 45 MWSTG).

Dabei gilt es zwei Sachen zu berücksichtigen:

Mit dem Austrag aus dem Steuerregister fällt auch die Vorsteuerrückforderung im Zusammenhang mit Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 MWSTG, welche im Ausland bewirkt oder genutzt werden, weg. Der Vorsteuerabzug auf Leistungen, welche im Inland bewirkt/genutzt werden, ist dagegen ohne freiwillige Versteuerung ohnehin nicht möglich. Und im Jahr 2025 auf den Rechnungen ausgewiesene MWST ist grundsätzlich auch dann geschuldet, wenn man sich austragen lässt. Wer sich also mit dem Gedanken trägt, sich austragen zu lassen, hat, wie von mir empfohlen, dieses Jahr keine MWST auf der Rechnung ausgewiesen. Es gibt keine Vorschrift, die den Aussteller einer Rechnung für Privatpersonen zum Ausweis der MWST zwingt.

Für den Verkauf von Versicherungen, das Besorgen von Visa, Kurtaxen, Verkauf von Gegenständen, Abtretung von Kontingenten und Werbefahrten gelten separate Bestimmungen, welche in der entsprechenden Info nachgelesen werden müssen.

Steuerbare Umsätze

Was passiert mit dem Umsatz, der nicht unter die obige Regelung fällt? Wenn z.B. ein Unternehmen nur einen Mietwagen verkauft, ohne Transport oder Beherbergung? In diesem Fall muss wie bis anhin verfahren werden. Ist die Leistung im Ausland, ist sie steuerfrei, Leistungen in der Schweiz müssen versteuert werden.

Erinnerung

Zur Erinnerung noch einige weitere Besonderheiten, welche allerdings nicht neu sind.

Annullationskosten gelten als echter Schadenersatz. Sie gelten als Nicht-Entgelt und sind nicht im Umsatz (Ziffer 200 der MWST Abrechnung) auszuweisen. Sind müssen in der Abrechnung unter Ziffer 910 aufgeführt werden.

Kreditkartenkommissionen sind keine Entgeltminderung und dürfen nicht vom Umsatz abgezogen werden.

Wertgutscheine (also keine Leistung auf dem Gutschein, lediglich ein Betrag) sind erst bei der Einlösung mehrwertsteuerlich abzurechnen, Leistungsgutscheine (mit klar definierter Leistung) müssen bei der Ausstellung abgerechnet werden.

Für Inlandflüge (ZRH-GVA etc.) habe ich ein Steuerruling zwischen SRV, ESTV und Swiss erstellt. Das heisst, dass Swiss sich verpflichtet, alle Inlandflüge abzurechnen und das Reisebüro oder der Veranstalter auf seinen Rechnungen nicht auf die MWST hinweisen darf und diese auch nicht abrechnen muss. Die BSP Abrechnung stellt keinen Vorsteuer-Beleg dar.

Zum Schluss: Bei diesen Ausführungen handelt es sich um eine Zusammenfassung. Massgebend sind einzig das Mehrwertsteuergesetz, die Mehrwertsteuerverordnung sowie die MWST Infos und MWST Brancheninfos, in erster Linie die Brancheninfo 12.

 

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